Heilpraktikergesetz

Gesetz über die berufsmässige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung

vom 17.02.1939 (RGBL. I S. 251),

geändert durch Art. 53 des EGStGB vom 02.03.1974 (BGB1. I S. 469):

§ 1
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu  der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne des Gesetzes ist jede berufsmässig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Massgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung  "Heilpraktiker".

§ 2
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmässig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft erhalten.

§ 3
Die Erlaubnis nach § 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen.

§ 4
(gestrichen)

§ 5
Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 5a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 die Heilkunde im Umherziehen ausübt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 6
(1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 7
Der (Reichsminister des Inneren) erlässt ... die zur Durchführung ... dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

§ 8
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten § 5a Abs. 1 Nr. 1 und § 148 Abs. 1 Nr. 7a der Reichsgewerbeordnung, soweit sie sich auf die Ausübung der Heilkunde im Sinnes dieses Gesetzes beziehen, ausser Kraft....